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VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Sehr geehrte Kunden, Partner & Interessenten

wir sehen es als sinnvoll an, Sie über die neuen Verpflichtungen bzw. Umsetzungen zu Informieren.

Wir wurden in den vergangenen Tagen gefragt, ob und in welcher Form diese Verordnung Berücksichtigung finden wird.

Aus heutiger Sicht werden wir dies in den Pflichtangaben abbilden. An dieser Stelle können wir unsere Grundsatzentscheidung bekanntgeben und somit unserer elementaren Offenlegungsverpflichtung nachkommen.

Ob dies in jeder Beratung tatsächlich erforderlich sein wird, oder aber die Offenlegung in der Website reicht, kann nicht eindeutig beantwortet werden.

Unsere Unternehmensausrichtung, die laut Verordnung sich in diesen Punkten wieder findet:

  • Wir berücksichtigen in unseren Partnerunternehmen in der Beratung zu IBIP-Versicherungsprodukten (=Veranlagung) Nachhaltigkeitsrisiken!

„Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Versicherungsanlageproduktes.

(Zurzeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Anbieter lediglich bedingt erfolgen.)“

Die Geschäftsführung der HVM Versicherungsmakler GmbH